Unser Trainer
Torsten Höfer
Trainer und Systembegründer der Zen Sen Jitsu Ryu
(T. Höfer)
- Zen Sen Jitsu Großmeister (Ryu T. Höfer)
- Allkampf-Jitsu Meister
- Taekwondo – Meister (traditionell)
- Hanbo-Jitsu Meister
- Jiu-Jitsu Meister
- Nahkampf-Meister
1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Erwachsene / Ältere" im
BLSV
2. Lizenzstufe: Übungsleiter B, Sport in der Prävention, mit Profil:
Stressbewältigung und Entspannung, BLSV
Samuel Linner
Trainer und Stellvertreter von T. Höfer
der Zen Sen Jitsu Ryu
- 1. DAN Allkampf-Jitsu
- 1. DAN Taekwondo (DTU)
1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Kinder /
Jugendliche" im BLSV
Sebastian Uber
1er Assistenztrainer der Zen Sen Jitsu Ryu
- 2. Grad Zen Sen Jitsu
1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Kinder /
Jugendliche" im BLSV
2er Abteilungsleiter und Ansprechpartner für:
- ÜL-Abrechnung
- Trainingsorganisation
Lukas Nowitzky
Junior Assistenztrainer
der Zen Sen Jitsu Ryu
- 1. DAN Allkampf-Jitsu
Dirk Ehmig
Trainer für WTF Taekwondo
- Taekwondo - Meister (WTF)
- Nahkampfmeister und 2. Kyu in Bo- / Hanbo Jitsu
- 1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Erwachsene /
Ältere" im BLSV
Robin Nowitzky
Assistenztrainer für WTF Taekwondo
- Taekwondo - Meister (WTF)
Torsten Höfer
Trainer für Classic Taekwondo
- Taekwondo - Meister
(traditionelles Taekwondo nach Kwon Jae Hwa TKD)
- 1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Erwachsene / Ältere" im
BLSV
Radu Vladasel
Trainer für Judo
Judo - Meister
Dipl. Sportlehrer
Kinder und Jugendschutz wird bei uns GROSS geschrieben.
Selbstverständlich müssen alle Übungsleiter der Abteilungsleitung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Grundlage hierfür:
Gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des Kinderschutzes und ihre Auswirkungen auf die
Jugendarbeit im Sport.
In den vergangenen Jahren und auch in jüngster Zeit sind in der Öffentlichkeit immer wieder
schwere Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesmissbrauch, aggressives Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen bekannt geworden. Fälle, bei denen Kinder auf übelste Weise vernachlässigt,
körperlich / seelisch misshandelt oder sexuell missbraucht worden sind.
Das hat den Gesetzgeber veranlasst, Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zu verbessern, um Gefährdungen des Kindeswohls zu verhindern bzw. mindestens früher erkennen und darauf
mit angemessenen Schutzmaßnahmen reagieren zu können. Die meisten dieser Bestimmungen betreffen unmittelbar die Jugendämter sowie Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe und deren hauptamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Einige Aspekte der einschlägigen Paragraphen 8 a und 72 a des SGB VIII tangieren jedoch auch die ehrenamtliche Mitwirkung in der Jugendarbeit und damit
insbesondere den Sport. Zunächst zum § 72 a:
Diese Rechtsvorschrift verlangt die Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe. Das heißt, die öffentlichen Träger müssen durch Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses ihrer Mitarbeiter sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen Kindesmissbrauchs oder anderer Vergehen gegen die sexuelle
Selbstbestimmung verurteilt wurden. Gleiches soll durch entsprechende Vereinbarungen mit Freien Trägern der Jugendhilfe gewährleistet werden.