Unser Trainer

Torsten Höfer

Trainer und Systembegründer der Zen Sen Jitsu Ryu

(T. Höfer)

 

- Zen Sen Jitsu Großmeister (Ryu T. Höfer)

- Allkampf-Jitsu Meister

- Taekwondo – Meister (traditionell)

- Hanbo-Jitsu Meister

- Jiu-Jitsu Meister

- Nahkampf-Meister

 

1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Erwachsene / Ältere" im

BLSV

2. Lizenzstufe: Übungsleiter B, Sport in der Prävention, mit Profil:

Stressbewältigung und Entspannung, BLSV

 


Samuel Linner

Trainer und Stellvertreter von  T. Höfer

der Zen Sen Jitsu Ryu

- 1. DAN Allkampf-Jitsu 

- 1. DAN Taekwondo (DTU)

 

1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Kinder /

Jugendliche" im BLSV

 


Sebastian Uber

1er Assistenztrainer der Zen Sen Jitsu Ryu

- 2. Grad Zen Sen Jitsu

 

1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Kinder /

Jugendliche" im BLSV

 

 

2er Abteilungsleiter und Ansprechpartner für:

- ÜL-Abrechnung

- Anfrage Probetraining

- Trainingsorganisation

 


Lukas Nowitzky

Junior Assistenztrainer

der Zen Sen Jitsu Ryu

 

- 1. DAN Allkampf-Jitsu

 


Dirk Ehmig

TKD Trainer Dirk Ehmig

Trainer für WTF Taekwondo

 

- Taekwondo - Meister (WTF)

- Nahkampfmeister und 2. Kyu in  Bo- / Hanbo Jitsu

- 1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Erwachsene /

Ältere" im BLSV

 


Robin Nowitzky

Assistenztrainer für WTF Taekwondo

 - Taekwondo - Meister (WTF)

 


Torsten Höfer

TKD Trainer Bernhard Rill

Trainer für Classic Taekwondo

 

- Taekwondo - Meister

(traditionelles Taekwondo nach Kwon Jae Hwa TKD)

 

- 1. Lizenzstufe: Übungsleiter C, Breitensport "Erwachsene / Ältere" im

BLSV

 


Radu Vladasel

Trainer für Judo

 

 

Judo - Meister

Dipl. Sportlehrer

 


 

Kinder und Jugendschutz wird bei uns GROSS geschrieben.

Selbstverständlich müssen alle Übungsleiter der Abteilungsleitung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

 

Grundlage hierfür:

Gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des Kinderschutzes und ihre Auswirkungen auf die Jugendarbeit im Sport.
In den vergangenen Jahren und auch in jüngster Zeit sind in der Öffentlichkeit immer wieder schwere Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesmissbrauch, aggressives Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen bekannt geworden. Fälle, bei denen Kinder auf übelste Weise vernachlässigt, körperlich / seelisch misshandelt oder sexuell missbraucht worden sind.

Das hat den Gesetzgeber veranlasst, Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zu verbessern, um Gefährdungen des Kindeswohls zu verhindern bzw. mindestens früher erkennen und darauf mit angemessenen Schutzmaßnahmen reagieren zu können. Die meisten dieser Bestimmungen betreffen unmittelbar die Jugendämter sowie Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe und deren hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Einige Aspekte der einschlägigen Paragraphen 8 a und 72 a des SGB VIII tangieren jedoch auch die ehrenamtliche Mitwirkung in der Jugendarbeit und damit insbesondere den Sport. Zunächst zum § 72 a:
Diese Rechtsvorschrift verlangt die Überprüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe. Das heißt, die öffentlichen Träger müssen durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ihrer Mitarbeiter sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen Kindesmissbrauchs oder anderer Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden. Gleiches soll durch entsprechende Vereinbarungen mit Freien Trägern der Jugendhilfe gewährleistet werden.